Scheinselbständigkeit von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH?
- Jörg Romanowski

- 14. Okt. 2023
- 1 Min. Lesezeit
Gelten heute noch die Statusbescheide der Krankenkassen, die vielleicht schon vor 20 Jahre erstellt wurden?
Zusammenfassung
In einem Seminar ging es um die sozialversicherungsrechtliche Einschätzung von Gesellschaftern und Geschäftsführern in einer GmbH. Die Teilnehmer wollten wissen, ob diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden können, da Sozialversicherungsbeiträge bei Fehlern teuer werden können.
Ein konkretes Beispiel wurde erwähnt: Eine GmbH mit Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern wurde vor 20 Jahren gegründet, beide waren Geschäftsführer. Damals wurde die Einzugsstelle (AOK) konsultiert, und es wurde festgestellt, dass Beide als "beherrschend" betrachtet wurden und daher sozialversicherungsfrei waren.
Nach 20 Jahren kam ein Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung und behauptete, dass der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität nicht als "beherrschend" angesehen werden kann und somit sozialversicherungspflichtig sei. Dies hätte zur Nachzahlung von 65.000 € geführt.
Die Frage aufgrund dessen war, ob die neue Einschätzung der Prüferin rechtens ist, obwohl der gleiche Sachverhalt bereits vor 20 Jahren von der AOK überprüft wurde. Die Antwort war, dass es Vertrauensschutz gibt, solange sich die Verhältnisse seit der vorherigen Einschätzung nicht (wesentlich) geändert haben.
Es wurden drei Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtssicherheit in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern und Geschäftsführern in der GmbH vorgestellt: Entscheidung durch die Krankenkassen (§ 28 h Absatz 2 SGB IV), Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (§ 7a SGB IV) oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung alle 4 Jahre (§ 28p Absatz 1 SGB IV).
Alle drei Rechtsgrundlagen sind rechtlich gleichwertig, und es ist nicht möglich, während einer Betriebsprüfung einen Statusbescheid zur Sozialversicherungspflicht zu erlassen, wenn bereits ein Statusbescheid zur Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, sofern sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Vertrauensschutz spielt eine wichtige Rolle in solchen Fällen.
Ich hatte betont, dass es wichtig ist, Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bei Bedarf auf die bestehende Rechtsprechung hinzuweisen, um unangemessene Nachzahlungen zu vermeiden.

Autor: Jörg Romanowski





Kommentare