Regelmäßig wiederkehrende osteuropäische Aushilfen im Lohn!
- Jörg Romanowski
- 9. Okt. 2023
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Regelmäßigkeit und auch Berufsmäßigkeit machen die kurzfristige Beschäftigung kaputt!
Zusammenfassung
In einem aktuellen Urteil vom März diesen Jahres hat das Sozialgericht Landshut klargestellt, dass die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften, insbesondere Erntehelfern aus osteuropäischen Ländern, in Deutschland bestimmten Regeln unterliegt. Diese Regelungen betreffen die Definition von kurzfristiger Beschäftigung und berufsmäßiger Tätigkeit. Das Urteil basiert auf dem Fall eines bayerischen Landwirts, der regelmäßig osteuropäische Aushilfskräfte in der Spargelernte - jedes Jahr wiederkehrend - beschäftigte.
Das Gericht entschied, dass die Regelmäßigkeit der Beschäftigung (über das Kalenderjahr hinaus) diese nicht mehr als kurzfristig qualifiziert, selbst wenn die Aushilfen angaben, Hausfrauen oder Hausmänner zu sein. Stattdessen müssen Arbeitgeber prüfen, ob das gezahlte Entgelt wirtschaftlich bedeutsam ist, da dies die Unterscheidung zwischen kurzfristiger und berufsmäßiger Beschäftigung beeinflusst. Dies hat Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge und erfordert eine frühzeitige rechtliche Beratung, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Arbeitgeber sollten daher die Anforderungen für kurzfristige Beschäftigung genau prüfen, da die früheren Annahmen möglicherweise nicht mehr zutreffen.

Autor: Jörg Romanowski
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